• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Weg frei für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

27.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Weg frei für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Die neuen Vorschriften zur Vereinfachung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren treten nun in der Europäischen Union in Kraft und werden die Eintreibung von Forderungen in solchen Verfahren erleichtern.

Die Europäische Kommission legte 2012 einen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung aus dem Jahr 2000 vor, um die Anwendung einiger Bestimmungen daraus zu verbessern und damit eine wirksamere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nahmen diesen Vorschlag am 20. Mai 2015 an (Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren). Im November 2016 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Unternehmensinsolvenz vorgelegt, der besonders auf eine Vereinfachung von frühzeitigen Umstrukturierungen und zweiten Chancen abzielt.

Neuer Insolvenz-Rechtsrahmen in der EU

Diese beiden Rechtsinstrumente – die Insolvenzverordnung und die vorgeschlagene Richtlinie – werden einen in sich schlüssigen Rechtsrahmen schaffen, der Wachstum und Unternehmern zugutekommt. Dank der neuen Regeln sind Unternehmensumstrukturierungen und Rückzahlungsforderungen künftig leichter zu realisieren. In der Verordnung stehen Lösungsansätze für Kompetenzkonflikte und Normenkollisionen bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren im Mittelpunkt. Darüber hinaus gewährleistet sie die Anerkennung von insolvenzbezogenen Urteilen in der ganzen EU.

Hauptmerkmale der neuen Vorschriften sind:

  • Ein weiter gefasster Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für eine größere Bandbreite an innerstaatlichen Restrukturierungsverfahren. Es können zeitgemäße nationale Restrukturierungsverfahren genutzt werden, um Unternehmen zu retten oder Geld von Schuldnern in anderen EU-Ländern einzutreiben.
  • Mehr Rechtssicherheit und Unterbindung von „Insolvenztourismus“: Falls ein Schuldner umsiedelt und kurz darauf Insolvenz anmeldet, müssen Gerichte künftig alle Gegebenheiten des Falls genau prüfen, um festzustellen, ob die Umsiedlung tatsächlich erfolgt ist und ob sie auf die Ausnutzung laxerer Insolvenzvorschriften abzielt.
  • Bessere Überlebenschancen für Unternehmen: „Sekundärverfahren“ (die von Gerichten in einem anderen EU-Mitgliedstaat eröffnet werden als dem, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz hat) werden durch die neuen Vorschriften in Zukunft vermieden. Die grenzüberschreitende Restrukturierung von Unternehmen gestaltet sich dadurch in Zukunft einfacher. Gleichzeitig enthalten die Vorschriften auch Garantien, die die Interessen lokaler Gläubiger absichern.
  • Gruppeninsolvenzverfahren: Die neuen Vorschriften schaffen ein Rahmenwerk für Gruppeninsolvenzverfahren. Dieses macht Insolvenzverfahren, an denen verschiedene Mitglieder einer Unternehmensgruppe beteiligt sind, effizienter. Darüber hinaus verbessert es die Chancen, eine Unternehmensgruppe im Ganzen zu retten.
  • Die Verknüpfung von Insolvenzregistern: Bis zum Sommer 2019 wird eine Kopplung der elektronischen Insolvenzregister aller EU-Mitgliedstaaten geschaffen. Informationen über Insolvenzverfahren in anderen EU-Ländern werden also leichter zugänglich.

(EU-Kommission, PM vom 26.06.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


26.02.2026

Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

Die EU verschlankt mit Omnibus I die Nachhaltigkeitsberichts- und Sorgfaltspflichten (CSRD und CS3D) deutlich, um Unternehmen zu entlasten.

weiterlesen
Omnibus I beschlossen: EU lockert Nachhaltigkeitspflichten

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


26.02.2026

Zum Stand der Gleichstellung

Gleichstellung ist kein Randthema, sondern berührt zentrale Fragen der Arbeitsorganisation, Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität.

weiterlesen
Zum Stand der Gleichstellung

Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)