Raucherpause, Schreibtisch aufräumen, das Hochfahren des Computers – welche Aktivitäten zählen eigentlich noch zur Arbeitszeit? Dass das Thema umstritten, zeigten bereits einige Urteile des Bundesarbeitsgerichts. In einem aktuellen Fall hat sich das Landesarbeitsgericht der Frage des Duschens und Umziehens gewidmet.
Die Parteien stritten über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Zwar schlossen die Parteien am 03.08.2015 einen Vergleich ab, allerdings äußerte das Landesarbeitsgericht zuvor deutlich seine Einschätzung (Az. 9 Sa 425/15). Die Kammer wies zunächst darauf hin, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei.
Ist Dienstkleidung aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen?
Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen – sei auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.
Keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Waschzeiten
Zur Frage von Waschzeiten liegt – so die Kammer – keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig seien. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem von dieser gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.
Parteien schlossen Vergleich
Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende), d. h. 375,04 Euro für März bis Oktober 2014.
(LAG Düsseldorf / Viola C. Didier)