Reisekosten, Bewirtungskosten, Sachaufwand, Betriebsratsbüro, Prozesskosten & Co. Ein Betriebsrat kann erhebliche Kosten verursachen – und die Kostentragungspflicht liegt allein beim Arbeitgeber. Doch gibt es Grenzen?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist er gegenüber dem Betriebsrat und den Betriebsratsmitgliedern zur Kostenerstattung bzw. zur Freistellung von Kosten verpflichtet. Die Kostenbelastung des Arbeitgebers kann daher ganz erheblich sein.
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit müssen Beachtung
Einige aktuelle Streitfälle zeigen, dass die Kostentragungspflicht auch Grenzen hat. Meist ist streitig, ob und wann Kosten erforderlich und noch verhältnismäßig sind. Der Betriebsrat kann beispielsweise eine Freistellung nur verlangen, wenn er für diese Kosten auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Deshalb besteht z.B. kein Freistellungsanspruch, wenn ein gewerkschaftlicher Seminaranbieter die unmittelbar an den Arbeitgeber gerichtete Rechnung dem Betriebsrat mit der Bitte übersendet, die Seminarkosten gegenüber dem Arbeitgeber „einzuklagen“. Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen auch nicht alle Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, die nur irgendwie im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft stehen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber keine Kosten erstatten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Wo es um Geld geht, gibt es häufig Streit. Dies gilt im besonderen Maße für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Der Fachbeitrag „Kosten des Betriebsrats gem. § 40 BetrVG“ von RA/FAArbR Prof. Dr. Bernd Schiefer und RA Dr. Axel Borchard stellt die Problematik auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung übersichtlich und praxisnah dar. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 01.04.2016, Heft 13, Seite 770 – 777 oder online unter Dokumentennummer DB1192168