• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Was gilt bei Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis?

02.04.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Was gilt bei Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der Rechnungsaussteller ist gesetzlich verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Was geschieht jedoch, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde? Ein neues BMF-Schreiben schafft Klarheit.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Problem: Rechnungsberichtigung

Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöher Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

BMF schafft Vereinfachung

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen wird es daher künftig nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.

Beispiel:

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung veräußert ein Unternehmer am 15.12.2001 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. Am 2.2.2002 gibt er eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2.2.2002.

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 vom 2. April 2015 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

(BMF / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank