Der Rechnungsaussteller ist gesetzlich verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Was geschieht jedoch, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde? Ein neues BMF-Schreiben schafft Klarheit.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.
Problem: Rechnungsberichtigung
Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöher Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.
BMF schafft Vereinfachung
Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen wird es daher künftig nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Beispiel:
Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung veräußert ein Unternehmer am 15.12.2001 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. Am 2.2.2002 gibt er eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2.2.2002.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 vom 2. April 2015 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
(BMF / Viola C. Didier)