Das Auslagern des Soft- oder Hardwarebetriebs im Rahmen von Geschäftsmodellen des Cloud-Computing gewinnt immer mehr an Marktrelevanz. Die Frage, was nach einer Insolvenz eines Clouddienst-Anbieters mit den dort gespeicherten Daten geschieht, ist jedoch noch nicht eindeutig geklärt.
Für den Kunden ist die Möglichkeit, auf seine Daten in einer externen Cloud zuzugreifen, von großer Relevanz. Während das bei laufenden Vertragsverhältnissen kaum zu praktischen Problemen führt, ist die Lage für den Insolvenzfall auf Seiten des Clouddienst-Anbieters unklar. Nach § 103 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, ob er das Schuldverhältnis anstelle des Anbieters mit dem Kunden fortführen möchte. Wird das Schuldverhältnis nicht fortgeführt, stehen dem Insolvenzgläubiger in der Regel nur Zahlungsansprüche zu, so dass die Zugriffsmöglichkeiten auf seine Daten grundsätzlich verloren gehen.
Daten als „selbstständiges vermögenswertes Gut“
Im Unterschied zu den Datenträgern, auf denen Daten gespeichert sind, lassen sich Daten als solche nicht ohne Weiteres unter die sachen- und vermögensrechtlichen Begriffe fassen, an denen die insolvenzrechtliche Unterscheidung zwischen massezugehörigen und massefremden Gegenständen anknüpft. Wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP schreibt, hat der Bundesgerichtshof zwar in einem schadensrechtlichen Zusammenhang von Daten als einem „selbstständigen vermögenswerten Gut“ gesprochen (BGHZ 133, 155), und es gebe auch ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27.09.2012 – 6 U 241/11), die vertragliche, technische und organisatorische Ausgestaltung von Cloud- und anderen Datendiensten könne aber im Einzelnen sehr unterschiedlich ausfallen.
Massezugehörigkeit und Aussonderungsfähigkeit von Daten
Vor diesem Hintergrund, schreibt die Regierung, ließen sich die Fragen der Massezugehörigkeit und der Aussonderungsfähigkeit von Daten sowie die weiteren, sich daraus ergebenden Folgefragen bislang nicht abschließend und allgemein beantworten. Die genannten Entscheidungen und die hieran anknüpfende rechtswissenschaftliche Diskussion gäben aber auch keinen Anlass zu der Befürchtung, dass die sich stellenden Fragen auf der Grundlage des geltenden Rechts von der Rechtsprechung nicht in angemessener Weise bewältigt werden könnten.
Helfen Dateneigentumsklauseln?
Insbesondere in den Vereinigten Staaten haben sich vertragliche „Dateneigentumsklauseln“ etabliert, die eine rechtliche Zuordnung der Daten zum Clouddienst-Anbieter ausschließen, um im Insolvenzfall eine Zugehörigkeit der Daten zur Insolvenzmasse zu verhindern, schreibt die FDP. Die Lage in den USA sei dennoch unklar, so die Bundesregierung, und der Verlust der Daten von Privatpersonen und Unternehmen sei auch nicht auszuschließen.
(Dt. Bundestag, hib vom 07.03.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)