20.03.2024

Meldung, Steuerrecht

Was gehört zu den Masseverbindlichkeiten?

Die aus einer Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer ist nicht zwingend eine Masseverbindlichkeit, entschied das Finanzgericht Münster.

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Mit Urteil vom 25.01.2024 (10 K 1934/21 E) entschied das Finanzgericht Münster, dass die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Der Streitfall

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden. Das Finanzamt hatte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Steuerschulden eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung des Insolvenzschuldners eintragen lassen und die Zwangsversteigerung beantragt, welche das Amtsgericht angeordnet hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Einkommensteuer aufgrund Veräußerungsgewinn

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte hierauf gegenüber dem Kläger Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handle. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Dies sei vorliegend wegen des Insolvenzverfahrens aber nicht der Fall. Darüber hinaus liege keine Masseverbindlichkeit vor, weil der Kläger weder die Verwertung der Immobilie betrieben habe noch an der Verteilung des Veräußerungserlöses beteiligt gewesen sei.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat es offengelassen, ob die Zwangsversteigerung im Streitfall tatsächlich den Tatbestand des § 23 EStG erfülle, denn jedenfalls handle es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit.

Dies folge daraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Zwangsversteigerung sei es zur Beschlagnahme des Grundstücks gekommen. Der Senat folgte damit dem zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Urteil des BFH vom 14.02.1978 (VIII R 28/73). Er grenzte sich zugleich von dem aktuelleren Urteil des BFH vom 07.07.2020 (VII R 13/19) ab, in dem die Zwangsversteigerung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Anders als in diesem Fall habe der Kläger als Insolvenzverwalter von vornherein keine Möglichkeit gehabt, das beschlagnahmte Grundstück noch selbst zu verwerten, etwa durch eine freihändige Veräußerung.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IX R 6/24 anhängig.


FG Münster vom 15.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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