In einem Streitfall vor dem BFH hatte das Finanzamt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt. In seinem Urteil äußert sich der BFH nun zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und der Nachprüfung einer Ermessensentscheidung.
Der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Was muss das Finanzamt nachweisen?
Im Billigkeitsverfahren muss das Finanzamt nicht das Vorliegen objektiver Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Das ist nur dann erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug trotz Vorliegens dessen objektiver Merkmale wegen der Einbindung des Unternehmers in eine missbräuchliche Gestaltung versagt werden soll.
Wann liegt ein Ermessensfehler vor?
Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn eine Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar eine oder einzelne fehlerhaft sind, die Behörde aber eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass jede einzelne der Ermessenserwägungen bereits allein tragend ist.
(BFH-Urteil vom 18.02.2016, Az. V R 62/14 / Viola C. Didier)