06.08.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Wann sind Steuerberater selbstständig?

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Übernimmt eine Steuerberaterin nach dem zugrunde liegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate, ist nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert und erhält keinen festen Stundenlohn, sondern eine reine Umsatzbeteiligung, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Dies hat das SG Stuttgart klargestellt.

In einem Fall vor dem SG Stuttgart stand zwischen den Beteiligten in einem Verfahren nach § 7 a SGB IV der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin bei einer beigeladenen Steuerkanzlei im Streit.

Beurteilung der Selbstständigkeit

Das SG Stuttgart kam im Urteil vom 16.01.2020 (S 24 BA 6242/18) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin selbstständig tätig war. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin war nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten erfolgte nicht. Die Klägerin war bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten. Sie bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.

Steuerberaterin war nicht arbeitnehmertypisch beschäftigt

In den Betrieb der Beigeladenen war sie nicht eingegliedert, sondern hielt sich in deren Kanzlei allenfalls zur Abholung oder Abgabe von Aufträgen auf. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro. Da die Klägerin ausschließlich mit 60 % am erzielten Umsatz beteiligt wurde, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch. Sie beinhaltete das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden. Zudem gab es aber auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

Zur Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater

Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater und dies unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbstständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden (vgl. §§ 32, 58 StBerG).

(SG Stuttgart, NL vom 03.08.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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