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16.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Wann sind konzernangehörige Unternehmen im Ausland Arbeitgeber?

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Wenn Steuerpflichtige im Ausland arbeiten, ist oft fraglich, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Ein Arbeitnehmer, der im Ausland für ein Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein deutscher Arbeitgeber angehört, ist auch dann nicht als Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens anzusehen, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem Verteilungsschlüssel verrechnet werden.

Ein Informationstechniker war bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte. Das Finanzamt unterwarf seinen gesamten Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer.

Wer ist Arbeitgeber?

Der Informationstechniker war der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Art. XI Abs. 3 DBA GB dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit seine wirtschaftliche Arbeitgeberin sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei sein durchschnittlicher Stundenlohn zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden.

Besteuerungsrecht verbleibt in Deutschland

Mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 7 K 821/13 E) wies das Finanzgericht Münster die Klage ab. Der Bundesrepublik Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers als einer im Inland ansässigen Person im Sinne von Art. XI Abs. 2 DBA GB zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB greife nicht ein, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien.

Britische Konzerngesellschaft kommt nicht als Arbeitgeber in Betracht

Entgegen der Ansicht des Klägers sei die britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten des Klägers habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.

(FG Münster, NL vom 15.09.2016/ Viola C. Didier)


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