Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Deutsche Bundesbank unter Umständen zum Ersatz vorsätzlich zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro verpflichtet ist. Ein Beschluss der Europäischen Zentralbank schließt den Ersatz aus, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden – allerdings gibt es Ausnahmen.
Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte Banknoten – mutmaßlich Ende 2013/Anfang 2014 – aus Angst vor Einbrechern selbst zerrissen. Nun verlangten ihre Enkel den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.
Klägerin war gutgläubig
Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte die Klägerin Erfolg (Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 A 682/15). Nach Auffassung des VGH ist die Deutsche Bundesbank zum Ersatz der Banknoten verpflichtet. Die Klägerin habe die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten“ vom 19.04.2013 gehandelt habe. Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
(VGH Kassel PM Nr. 4/2016 vom 29.03.2016 / Viola C. Didier)