• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wann muss die Bundesbank zerstörte Geldscheine ersetzen?

29.03.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wann muss die Bundesbank zerstörte Geldscheine ersetzen?

Beitrag mit Bild

Eine alte Dame hat Banknoten aus Angst vor Diebstahl zerstört – nun muss sie die Bundesbank ersetzen.

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Deutsche Bundesbank unter Umständen zum Ersatz vorsätzlich zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro verpflichtet ist. Ein Beschluss der Europäischen Zentralbank schließt den Ersatz aus, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden – allerdings gibt es Ausnahmen.

Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte Banknoten – mutmaßlich Ende 2013/Anfang 2014 – aus Angst vor Einbrechern selbst zerrissen. Nun verlangten ihre Enkel den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.

Klägerin war gutgläubig

Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte die Klägerin Erfolg (Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 A 682/15). Nach Auffassung des VGH ist die Deutsche Bundesbank zum Ersatz der Banknoten verpflichtet. Die Klägerin habe die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten“ vom 19.04.2013 gehandelt habe. Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.

(VGH Kassel PM Nr. 4/2016 vom 29.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)