24.07.2018

Meldung, Steuerrecht

Wann liegt eine freigebige Zuwendung vor?

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) eine freigebige Zuwendung durch den Erben darstellt.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe, und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Zuwendung durch den Erben

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 12.04.2018 (3 K 2050/16 Erb) ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurückzubeziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.

Keine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer

Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll. Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwischen den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 16.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©8vfanrf /123rf.com


27.03.2025

BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Das Urteil des BFH bringt mehr Klarheit zur steuerlichen Zurechnung bei Sicherungsübertragungen von Aktien. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt.

weiterlesen
BFH stärkt wirtschaftliches Eigentum bei Sicherungsaktien

Meldung

©animaflora/fotolia.com


27.03.2025

Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Auch rein organisatorische Tätigkeiten können freiberuflich sein, wenn sie dem Berufsbild entsprechen und persönlich ausgeübt werden.

weiterlesen
Freiberufliche Einkünfte trotz kaufmännischer Führungstätigkeit

Steuerboard

Christian Peterseim


26.03.2025

Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Über die Notwendigkeit erheblicher Investitionen in Innovation und Infrastruktur herrscht in Deutschland parteiübergreifender Konsens.

weiterlesen
Hilferuf aus der Praxis: Investitionsbedarf in Deutschland und was der Begriff der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung damit zu tun hat

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank