Die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer zur Unterbringung von Arbeitnehmern ist als gewerblich einzustufen und unterliegt der Gewerbesteuer, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
In dem entschiedenen Fall gehörten dem Kläger mehrere Immobilien, die jeweils aus mehreren Wohneinheiten bestanden. Außerdem hatte er weitere Immobilien mit jeweils mehreren Wohneinheiten angemietet. In den eigenen und den angemieteten Immobilien stattete der Kläger mehrere Zimmer je Wohneinheit mit Schlafgelegenheiten aus, wobei er überwiegend Doppel- und Etagenbetten aufstellte, sodass mehrere Personen je Zimmer untergebracht werden konnten. Die eigenen und angemieteten Immobilien vermietete er an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie, die diese als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nutzten.
Vermietungseinkünfte oder Gewerbebetrieb?
Die vereinbarte Miete bemaß sich dabei nach der Anzahl der Personen, die in der jeweiligen Immobilie untergebracht waren. Der Kläger erklärte für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt behandelte die Vermietungseinkünfte demgegenüber als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterwarf sie der Gewerbesteuer.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 13.05.2015 (Az. 10 K 1207/13 E,G) ab. Eine Vermietungstätigkeit sei als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn über das bloße Halten von Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region ergeben. Im Streitfall hätten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit gebildet, sondern die vom Kläger selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum habe nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe außerdem in erheblichem Umfang angemieteten Wohnraum weitervermietet und sich insofern die sachlichen Grundlagen seines Vermietungsbetriebs ohne Einsatz eigenen Kapitals verschafft.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum BFH zugelassen.
(FG Münster / Viola C. Didier)