Die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH, der zugleich deren Gesellschafter ist, hängt wesentlich davon ab, ob trotz seiner Kapitalbeteiligung noch ein Verhältnis der persönlichen Abhängigkeit vorliegt, erklärt das Sozialgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil.
Hat ein Gesellschafter aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so kann es an der die versicherungspflichtige Beschäftigung wesentlich kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit fehlen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.02.2017 (S 22 R 827/13) entschieden. In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger im Zeitraum in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Auf Rechtsmacht kommt es an
Im Fall des Geschäftsführers ist von einem solchen Fall auszugehen, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt, und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt. Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, nicht genehme Weisungen zu verhindern oder Beschlüsse zu beeinflussen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (Urteil vom 22.02.2017, Az. S 22 R 827/13).
(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)