• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wann gilt Verpflegung als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

17.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Wann gilt Verpflegung als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Beitrag mit Bild

Die unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattformen ist kein Arbeitslohn, entschied das FG Hamburg.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung für die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform kein steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellt. Wegen der besonderen Arbeitsbedingungen besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter.

Die Betreiberin eines Offshore-Windparks rund 160 km vor der Küste beschäftigt ihre Arbeitnehmer im Schichtdienst. Es besteht keine Möglichkeit, den Windpark während der 14-Tages-Schicht zu verlassen. Während der Schicht arbeiten sie täglich 12 Stunden und sind in ca. 5 m² großen Schlafräumen untergebracht; Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden von einem Spezial-Catering-Unternehmen per Versorgungsschiff angeliefert. Vom Finanzamt auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch genommen, erhob die Arbeitgeberin Klage.

Kein steuerpflichtiger Sachbezug

Das Finanzgericht Hamburg gab der Arbeitgeberin mit Urteil 2 K 54/15 vom 17.09.2015 Recht. Bei der Verpflegung handele es sich nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer. Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Sie unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig. Kein Arbeitslohn sind solche Vorteile nur dann, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden.

Eigenbetriebliches Interesse überwiegt

Im entschiedenen Fall sieht das FG den Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebs könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung.

(FG Hamburg, Pressemitteilung vom 17.11.2015 /Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Travis/fotolia.com


26.01.2026

Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Das Finanzgericht Köln hat klargestellt, dass beim Krypto-Lending von Bitcoin keine Kapitalforderungen im Sinne des EStG vorliegen.

weiterlesen
Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


26.01.2026

Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Die EU hat die Schwellenwerte für die Prüfungspflicht angepasst, um der Inflation Rechnung zu tragen; viele Länder sind dieser Anhebung gefolgt.

weiterlesen
Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Steuerboard

Vincent Walch


23.01.2026

Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein

Mit Urteil vom 04.12.2025 (4 K 1564/24) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20.000 € kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt und somit nicht steuerbefreit ist.

weiterlesen
Vorsicht bei Gelegenheitsgeschenken: FG Rheinland-Pfalz schränkt Steuerbefreiung ein
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)