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17.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Wann gilt Verpflegung als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

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Die unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattformen ist kein Arbeitslohn, entschied das FG Hamburg.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung für die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform kein steuerpflichtiger Arbeitslohn darstellt. Wegen der besonderen Arbeitsbedingungen besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter.

Die Betreiberin eines Offshore-Windparks rund 160 km vor der Küste beschäftigt ihre Arbeitnehmer im Schichtdienst. Es besteht keine Möglichkeit, den Windpark während der 14-Tages-Schicht zu verlassen. Während der Schicht arbeiten sie täglich 12 Stunden und sind in ca. 5 m² großen Schlafräumen untergebracht; Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden von einem Spezial-Catering-Unternehmen per Versorgungsschiff angeliefert. Vom Finanzamt auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch genommen, erhob die Arbeitgeberin Klage.

Kein steuerpflichtiger Sachbezug

Das Finanzgericht Hamburg gab der Arbeitgeberin mit Urteil 2 K 54/15 vom 17.09.2015 Recht. Bei der Verpflegung handele es sich nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer. Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Sie unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig. Kein Arbeitslohn sind solche Vorteile nur dann, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden.

Eigenbetriebliches Interesse überwiegt

Im entschiedenen Fall sieht das FG den Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebs könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung.

(FG Hamburg, Pressemitteilung vom 17.11.2015 /Viola C. Didier)


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