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08.02.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Wann gilt das Jobticket als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

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©Tommaso Altamura/123rf.com

Die Überlassung von einem Jobticket im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im Streitfall hatte eine Arbeitgeberin geklagt, auf deren kostenlosen Mitarbeiterparkplätzen ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Dabei wurden die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Preisvorteil als Sachbezug

Das Finanzamt wertete den sich aus diesem System ergebenden Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn und nahm die Arbeitgeberin – hier die Klägerin – im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.

Jobticket ist keine Belohnung

Der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage dagegen statt (Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17). Es handele sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen.

Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.

(FG Hessen vom 05.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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