11.02.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Wann endet der Schutz der Unfallversicherung?

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Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg klargestellt.

Der Kläger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren.

Schlägerei an der Haustür

Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Arbeitsweg war bereits beendet

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

Das LSG wies seine Berufung mit Urteil vom 12.12.2019 (L 10 U 891/19) zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet.

Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verdeutlicht zudem, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hofeinfahrt abgestellt.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 28.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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