• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung?

17.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung?

Beitrag mit Bild

Zur Fristwahrung reicht es nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner später zugestellt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Fristwahrung beschäftigt, wenn auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifverträge eine Ausschlussfrist vorsehen.

Der Kläger im entschiedenen Fall begehrte von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch machte er erstmals mit seiner bei Gericht am 18.12.2013 eingegangenen und dem Arbeitgeber am 07.01.2014 zugestellten Klage geltend. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten – im konkreten Fall für die klägerische Forderung: bis zum 30.12.2013 – schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger war sich sicher, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht.

Kein Erfolg vor dem BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. 4 AZR 421/15) klargestellt, dass der Fristen regelnde § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist. Die Zustellung der Klageschrift am 07.01.2014 war damit verspätet und die Klage abzuweisen.

Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner

Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner später zugestellt wird. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. § 167 ZPO findet für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung.

(BAG, PM Nr. 12/16 vom 16.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht