Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage der Fristwahrung beschäftigt, wenn auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifverträge eine Ausschlussfrist vorsehen.
Der Kläger im entschiedenen Fall begehrte von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch machte er erstmals mit seiner bei Gericht am 18.12.2013 eingegangenen und dem Arbeitgeber am 07.01.2014 zugestellten Klage geltend. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten – im konkreten Fall für die klägerische Forderung: bis zum 30.12.2013 – schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger war sich sicher, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht.
Kein Erfolg vor dem BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. 4 AZR 421/15) klargestellt, dass der Fristen regelnde § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist. Die Zustellung der Klageschrift am 07.01.2014 war damit verspätet und die Klage abzuweisen.
Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner
Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner später zugestellt wird. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. § 167 ZPO findet für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung.
(BAG, PM Nr. 12/16 vom 16.03.2016 / Viola C. Didier)