• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • VW: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen

14.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

VW: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen

Beitrag mit Bild

©olando/fotolia.com

Der EuGH hat entschieden, dass die Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen VW an dem Ort begründet ist, an dem der Käufer das manipulierte Fahrzeug gekauft hat. Der Schaden des Erwerbers verwirklicht sich nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zu einem über seinem tatsächlichen Wert liegenden Preis erwirbt.

Im Rahmen einer Sammelklage österreichischer Prägung wurden dem Verein für Konsumenteninformation Ansprüche von 574 Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, abgetreten. Ziel war die Klage gegen die deutsche Volkswagen AG vor dem Landesgericht Klagenfurt auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 3,6 Mio. Euro.

Schadensersatzklagen in Österreich?

Die Kläger bringen vor, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 versehen sei, was zu einer rechtswidrigen Typengenehmigung geführt habe, die ohne die Manipulationssoftware nicht erfolgt wäre. Volkswagen betritt die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt. Aus diesem Grund ersuchte das Landesgericht den EuGH. Es bittet um Klärung der Zuständigkeit gem. der Brüssel Ia-Verordnung Nr. 1215/2012.

Betroffene können VW in ihrem Heimatland verklagen

Obwohl das Fahrzeug beim Einbau der Software bereits mit einem Mangel behaftet war, sei davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, verwirklicht hat, erklärte der EuGH in seinem Urteil vom 09.07.2020 (Rs. C-343/19). Folglich liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat, wo der Erwerber das manipulierte Fahrzeug erworben hat. Dabei könne der betroffene Autohersteller, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, vernünftigerweise erwarten, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird.

(DAV, EiÜ vom 10.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)