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14.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

VW: Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen

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Der EuGH hat entschieden, dass die Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen VW an dem Ort begründet ist, an dem der Käufer das manipulierte Fahrzeug gekauft hat. Der Schaden des Erwerbers verwirklicht sich nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zu einem über seinem tatsächlichen Wert liegenden Preis erwirbt.

Im Rahmen einer Sammelklage österreichischer Prägung wurden dem Verein für Konsumenteninformation Ansprüche von 574 Käufern von Fahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, abgetreten. Ziel war die Klage gegen die deutsche Volkswagen AG vor dem Landesgericht Klagenfurt auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 3,6 Mio. Euro.

Schadensersatzklagen in Österreich?

Die Kläger bringen vor, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 versehen sei, was zu einer rechtswidrigen Typengenehmigung geführt habe, die ohne die Manipulationssoftware nicht erfolgt wäre. Volkswagen betritt die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt. Aus diesem Grund ersuchte das Landesgericht den EuGH. Es bittet um Klärung der Zuständigkeit gem. der Brüssel Ia-Verordnung Nr. 1215/2012.

Betroffene können VW in ihrem Heimatland verklagen

Obwohl das Fahrzeug beim Einbau der Software bereits mit einem Mangel behaftet war, sei davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, verwirklicht hat, erklärte der EuGH in seinem Urteil vom 09.07.2020 (Rs. C-343/19). Folglich liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat, wo der Erwerber das manipulierte Fahrzeug erworben hat. Dabei könne der betroffene Autohersteller, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, vernünftigerweise erwarten, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird.

(DAV, EiÜ vom 10.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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