14.11.2024

Meldung, Steuerrecht

Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob selbst getragene Kosten des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung mindern können.

Beitrag mit Bild

©maho/fotolia.com

Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.11.2023 (VIII R 32/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers.

Das Urteil des BFH

Dies bestätigte der BFH. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

Außerdem entschied der BFH, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.


BFH vom 14.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©tumsasedgars/fotolia.com


14.11.2024

CSRD: Deutschsprachige Fassung der KOM-FAQs veröffentlicht

Mit den jetzt veröffentlichten FAQs will die EU-Kommission die Rechtssicherheit in Bezug zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben erhöhen.

weiterlesen
CSRD: Deutschsprachige Fassung der KOM-FAQs veröffentlicht

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.11.2024

Bestattungskosten mindern Erbschaftsteuer

Bestattungskosten aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen den Nachlass, sind jedoch vollständig als steuermindernde Nachlassverbindlichkeiten absetzbar.

weiterlesen
Bestattungskosten mindern Erbschaftsteuer

Steuerboard

Doris Pöhlmann/Florian Nier


13.11.2024

Grundsteuer: Erstes Urteil bestätigt Bundesmodell

Mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) hatte das BVerfG die Unvereinbarkeit des bis dahin bestehenden Grundsteuersystems mit dem Grundgesetz festgestellt.

weiterlesen
Grundsteuer: Erstes Urteil bestätigt Bundesmodell

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank