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17.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Vorsteuerabzug: Zur Berichtigung von Gutschriften

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©kebox/fotolia.com

Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht dann „rückwirkend“ einen Vorsteuerabzug, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin hatte eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war zudem ungenau. Später übersandte die Klägerin dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne.

Gutschrift war berichtigungsfähig

Enthält eine Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, dann kann die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen, stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2017 (1 K 605/17) klar. Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung war „nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend“ gewesen, „dass sie fehlenden Angaben gleichstehe.“ Die ungenaue Leistungsbeschreibung hatte die Klägerin berichtigt. Sie hat die ursprüngliche Beschreibung ergänzt, indem sie der berichtigten Gutschrift eine Liste der gekauften Wirtschaftsgüter sowie die Steuernummer beigefügte. Die Gutschrift sei auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, so die Richter, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde.

Signatur nicht zwingend für Vorsteuerabzug

Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt, so das Urteil weiter. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die materiellen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, „dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.“ Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein. Eine Rückwirkung sei auch unionsrechtlich geboten. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiere die Neutralität der Steuer.

Das Finanzamt hat Revision eingelegt (BFH-Az. V R 48/17).

(FG Stuttgart, PM vom 16.01.2018 / Viola C. Didier)


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