• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen

15.10.2021

Meldung, Steuerrecht

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen

Der EuGH hat sich mit der Frage des BFH befasst, ob der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gegenstände davon abhängig gemacht werden darf, dass die Zuordnung des betreffenden Gegenstands zum Unternehmensvermögen dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt wird.

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Vorsteuerabzug, der sich aus der Zuordnung eines gemischt (d.h. sowohl privat als auch unternehmerisch) genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen ergibt, nur dann zulässig, wenn diese Zuordnung dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitgeteilt wurde, d.h. bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Vorlage des BFH an den EuGH

Der Bundesfinanzhof hatte den EuGH dazu befragt, ob diese Rechtsprechungspraxis mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Vorlagebeschlüsse vom 18.09.2019 – XI R 3/19 und XI R 7/19). Er hat über zwei Fälle zu entscheiden, in denen der Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus bzw. für eine Photovoltaikanlage abgelehnt wurde, weil deren Zuordnung zum Unternehmensvermögen den zuständigen Finanzämtern erst nach dem 31. Mai des betreffenden Folgejahres mitgeteilt wurde. Mit seinem Urteil vom 14.10.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-45/20 und C-46/20 (Mitteilung der Zuordnungsentscheidung) antwortet der EuGH dem deutschen Bundesfinanzhof wie folgt:

EuGH zur Auslegung von EU-Recht

Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen. Es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

BFH muss Verhältnismäßigkeit der Ausschlussfrist prüfen

Es sei für den BFH wichtig zu prüfen, ob die fragliche Ausschlussfrist, die der Frist gemäß § 149 Abs. 2 AO für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entspreche, d.h. der 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folge, in dem die Zuordnungsentscheidung getroffen worden sei, im Hinblick auf das Ziel der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verhältnismäßig sei.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass zum einen die nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, gegen einen nachlässig handelnden Steuerpflichtigen Sanktionen zu verhängen, die den Neutralitätsgrundsatz weniger beeinträchtigten als die völlige Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wie z. B. verwaltungsrechtliche Geldstrafen und eine Frist, die nach dem 31. Mai des Jahres ablaufe, das auf das Jahr folge, in dem die Zuordnungsentscheidung getroffen worden sei, nach dem ersten Anschein nicht mit der Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit unvereinbar sei, und dass zum anderen dem Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem eine herausragende Stellung zukomme.


EuGH vom 14.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


21.07.2026

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor.

weiterlesen
Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht