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05.10.2016

Meldung, Steuerrecht

Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Briefkastenfirmen

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Der Europäische Gerichtshof ist in Bezug auf formale Rechnungsanforderungen großzügig, daher ist auch der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Briefkastenfirma auch zulässig.

Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall.

Ein Schrotthändler bezog im Streitjahr neun Einzellieferungen von einer GmbH, die in einem inländischen Handelsregister eingetragen war. Der Geschäftsführer der GmbH hatte die Kontakte unter Angabe einer inländischen Festnetznummer, eines inländischen Firmensitzes sowie der Vorlage einer Bescheinigung, ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen zu sein, angebahnt. Deren Steuerberater bestätigte dem Schrotthändler, die GmbH versteuere ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Finanzamt versagte Vorsteuerabzug mangels Firmensitz

Der Schrott wurde jeweils von einem LKW mit ungarischen Kennzeichen angeliefert. Der Schrotthändler fertigte für jede Schrottanlieferung Wiegescheine und erteilte Gutschriften. Die GmbH stellte über die Schrottlieferungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Diese unterschrieb deren Geschäftsführer. Der Schrotthändler überwies den Rechnungsbetrag und machte Vorsteuern geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da in den Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben sei. Eine „vollständige Anschrift“ setzte die Angabe der zutreffenden Anschrift voraus. Die Anschrift der GmbH im Inland befinde sich am Sitz einer Kanzlei, die eine Domiziladresse für weitere Firmen sei. Die GmbH habe dort kein eigenes Büro. Sie habe neben dem Geschäftsführer keine Angestellten, kein Lager und keinen eigenen LKW. Die Geschäftsunterlagen seien in Ungarn gewesen. Dort sei ihr Sitz. Der Geschäftsführer der GmbH habe den von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Schreibtisch mit Computer und Telefon einmal monatlich aufgesucht und den Rechtsanwalt bevollmächtigt, im Inland ihre Interessen wahrzunehmen.

EuGH bei formalen Rechnungsanforderungen großzügig

Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 21.04.2016 (1 K 1158/14), dass der Europäische Gerichtshof bislang den Begriff „vollständige Anschrift“ nicht konkretisiert hat. Es könne die Angabe des handelsrechtlichen Gesellschaftssitzes genügen. „Anschrift“ und „Sitz der wirtschaftlichen Aktivität“ seien nicht gleichzusetzen. Der Europäische Gerichtshof sei in Bezug auf formale Rechnungsanforderungen großzügig. Für diese Auslegung spreche der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Sitz könne im Gegensatz zu „geschäftlichen Aktivitäten“ mit allgemein zugänglichen Quellen, dem Handelsregister, bestimmt werden. Im Übrigen hätten im Inland geschäftliche Aktivitäten stattgefunden. Die Räume seien tatsächlich aufgesucht und die Leistungen, Schrottlieferungen, tatsächlich erbracht worden. Ein Vorsteuerabzug sei zwar bei betrügerischem oder missbräuchlichem Handeln ausgeschlossen. Der Schrotthändler habe sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Er habe wie ein vernünftiger Wirtschaftsteilnehmer agiert.

Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen V R 28/16.

(FG Stuttgart, PM vom 05.10.2016/ Viola C. Didier)


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