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01.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Vorsorgeaufwendungen: Zur Aufteilung des Globalbeitrags

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Der Betrieb

Ein aktuelles BMF-Schreiben nimmt zu der Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) und zur Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016 Stellung.

Wie die zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen der vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen sind, zeigt das aktuelle BMF-Schreiben IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 28.08.2015. Zudem gibt das BMF ein Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro. Er kann an Vorsorgeaufwendungen wie folgt geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 978,90 Euro (= 97,89 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

(BMF / Viola C. Didier)


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