Unter welchen Umständen kann ein Steuerbescheid berichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Vorsorgeaufwendungen in eine falsche Kennziffer eingetragen hat? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf jetzt beschäftigt.
Im Streitfall hatte ein Notar in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk geleistet. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Er erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“. Richtig gewesen wäre die Eintragung unter „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“.
Finanzamt geht von Rechtsanwendungsfehler aus
Das Finanzamt folgte den Steuererklärungen des Notars mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Notar gestellten Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab. Der Notar zog deshalb vor das Finanzgericht.
Erfolg vor dem FG: Bescheide sind abänderbar
Der Ansicht des Finanzamts ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.10.2017 (13 K 3544/15 E) entgegengetreten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden.
Unrichtigkeit war klar erkennbar
Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.02.2018 / Viola C. Didier)