I. Sachverhalt
Der Kläger ist Sohn eines vermögenden Unternehmers, der bis zu seinem Tod im Jahr 2023 Gesellschafter einer GmbH & Co. KG war. In den letzten Jahren vor seinem Tod erzielte er jährliche Einkünfte von durchschnittlich rund 2,7 Mio. €. Bereits zu Lebzeiten erhielt der Kläger deshalb Geldzuwendungen mit einem Gesamtvolumen von 610.000 €. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschließlich eine Geldschenkung i.H.v. 20.000 €, die der Vater 2015 kurz vor Ostern an den Kläger zuwandte. Im streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid setzte das beklagte Finanzamt für das Ostergeschenk Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 € fest. Mit der Klage beanspruchte der Kläger die Steuerbefreiung seines „üblichen Gelegenheitsgeschenks“. Das Geldgeschenk habe seinerzeit nur einen Bruchteil des Vermögens des Vaters (0,07%) ausgemacht und habe von diesem ohne Weiteres bezahlt werden können.
II. Entscheidungsgründe
Das FG wies die Klage aber als unbegründet ab.
Zu Beginn stellte das Gericht klar, dass § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG aus zwei Tatbestandsmerkmalen besteht: Es muss sich um ein von anderen freigebigen Zuwendungen abgrenzbares „Gelegenheitsgeschenk“ handeln, das zudem „üblich“ sein muss. Da der ursprüngliche Wortlaut der Norm dem Gesetzgeber zu weit gefasst war, wurde der heutige, restriktivere Wortlaut eingeführt. Die Norm sei wegen Ihrer Historie demnach enger auszulegen, insbesondere durch das zusätzliche Merkmal der „Üblichkeit“.
1. Grundsatz der Einzelfallbetrachtung
Die Auslegung der „Üblichkeit“ ist Kern der rechtlichen Streitfrage und Grund für die Revisionszulassung (Rechtsmittelfrist bislang nicht abgelaufen). Das Gericht führte aber zunächst aus, worüber Einigkeit besteht: die Auslegung orientiere sich maßgeblich an den im Einzelfall relevanten gesellschaftlichen Normen und Konventionen. Nicht allein der Geldwert der Zuwendung sei entscheidend, sondern alle Umstände des Einzelfalls sind in einer Gesamtschau zu würdigen (relative Betrachtungsweise). Das Gericht nennt verschiedene relevante Faktoren: Je enger das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, desto eher könne auch ein wertvolleres Geschenk noch als üblich gelten. Auch das Besondere des Anlasses sei bedeutsam – eine Hochzeit rechtfertigt tendenziell höhere Zuwendungen als ein jährlich wiederkehrendes Fest wie Weihnachten. Zudem seien Art und Wert der Zuwendung zu berücksichtigen. Je höher insbesondere der Wert eines Geldgeschenks, desto eher spräche dies dafür, dass nicht die Erfüllung einer gesellschaftlichen Verpflichtung, sondern eine Vermögensübertragung im Vordergrund stehe.
2. Streitfrage: Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse
Unterschiedliche Ansichten herrschen hingegen bei der Frage, ob und inwieweit die Vermögensverhältnisse bzw. die Leistungsfähigkeit von Schenker und Beschenktem sowie deren gesellschaftliche Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind. Ein Teil der Literatur befürwortet dies und lehnt eine allgemeine Wertgrenze ab. Je gehobener die gesellschaftliche Stellung, desto großzügiger dürften Geschenke ausfallen. Eine vermittelnde Ansicht fordert eine absolute Obergrenze, die sich an der allgemeinen Verkehrsanschauung orientiert – unabhängig von den individuellen Vermögensverhältnissen. Diese Obergrenze sei systematisch begründbar und wurde auch vom beklagten Finanzamt vertreten. Nach einer dritten Auffassung soll die Üblichkeit nicht nach der jeweiligen Bevölkerungsschicht, sondern nach einem objektiven Maßstab bestimmt werden, nämlich danach, ob Geschenke vergleichbarer Art und Höhe „in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung“ dem Anlass entsprechend üblich sind.
3. Maßgeblichkeit der objektiven Üblichkeit
Das Gericht schloss sich dieser dritten Ansicht an und stützt sich dabei auf systematische und teleologische Auslegung des ErbStG.
a) Systematik des ErbStG objektiv typisierend
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 15, 16 und 19 ErbStG, knüpfen die Steuerbelastung an absolute Wertmaßstäbe und typisierte Näheverhältnisse, nicht aber an individuelle Vermögensverhältnisse. Auch die Höhe des übertragenen Vermögens wirkt nicht steuermindernd, sondern im Gegenteil steuererhöhend. Eine an Vermögensverhältnissen oder Bevölkerungskreisen orientierte Auslegung würde das System der Steuerklassen und Freibeträge unterlaufen und könnte dazu führen, dass („nur“) besonders Vermögende zusätzlich erhebliche Werte steuerfrei übertragen. Die enge Auslegung diene somit auch zur Sicherung einer gleichheitsgerechten Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Sinn und Zweck: Verwaltungsvereinfachung
Ferner sprächen Praktikabilitätsgründe für die vorgenommene Auslegung. Die Feststellung der Üblichkeit anhand individueller Vermögensverhältnisse wäre für die Beteiligten und die Finanzverwaltung sehr aufwendig und widerspräche dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Das Gericht argumentiert neben der Verwaltungsvereinfachung auch damit, dass Schenker und Beschenkte bei freigebigen Zuwendungen, bei denen nicht die materielle Bereicherung im Vordergrund steht, von der Notwendigkeit und Peinlichkeit befreit werden sollen, anlässlich eines solchen „Gelegenheitsgeschenks“ detaillierte Informationen über Wert und Vermögensverhältnisse austauschen zu müssen. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ausschließlich solche Zuwendungen erfasst, bei denen es steuerlich keinen Unterschied macht, ob sie als übliches Gelegenheitsgeschenk oder als freigebige Zuwendung mit Bereicherungsabsicht erfolgen. Um die Vorschrift diesem Zweck entsprechend auszulegen, können nach Auffassung des Gerichts die Wertungen der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG herangezogen werden. Danach wird keine Steuer erhoben, wenn diese 50 € nicht übersteigt. Für Zuwendungen an Kinder (Steuerklasse I) ergibt sich daraus eine Wertgrenze von 800 €, für Steuerklasse II 400 €, für Steuerklasse III 200 €. Diese Werte sollen als Orientierung, aber ausdrücklich nicht als starre Wertgrenzen dienen.
4. Im konkreten Fall kein übliches Gelegenheitsgeschenk
Diese Auslegung vorausgeschickt, kommt das Gericht in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Schenkung von 20.000 € zum Osterfest angesichts aller Umstände nicht als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden kann. Zwar spreche die enge familiäre Beziehung und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schenkers grundsätzlich für eine Üblichkeit, jedoch sei das Osterfest nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein Anlass für derart hohe Geldgeschenke. Auch die Höhe der Zuwendung überschreite die aus § 22 ErbStG abgeleitete Üblichkeitsschwelle deutlich. Da es sich zudem um eine jährlich wiederkehrende Gelegenheit und um eine unpersonalisierte Geldzuwendung handele, sei die Steuerbefreiung zu versagen. Die Schenkung ist daher in voller Höhe steuerpflichtig; eine Teilbefreiung für einen etwa üblichen Teilbetrag sieht das Gesetz nicht vor.
III. Bewertung der Entscheidung – Folgen für die Praxis
Das Urteil zeigt den Grenzbereich der aktuellen Rechtslage auf. Es fehlt bislang an einer klaren gesetzlichen oder höchstrichterlichen Vorgabe, ab welchem Betrag ein Geschenk nicht mehr als üblich gilt. Die Heranziehung der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG – sei es auch nur als quantitatives Indiz – ist vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinfachung jedoch vollkommen falsch gewählt. Schon jetzt wird die Finanzverwaltung mit Schenkungsanzeigen überlastet, was sich daran zeigt, dass diese in immer größer werdender Zahl unbearbeitet bleiben. Durch die viel zu niedrig gegriffene Grenze, die im Übrigen nicht der Praxis der Finanzverwaltung entspricht, ist aber zu erwarten, dass sich die Flut an Schenkungsanzeigen nur noch mehr erhöht. Denn sollte sich der Ansatz des FG etablieren, müsste nach ausgeschöpften Freibeträgen grundsätzlich jede Schenkung, welche die jeweiligen Grenzen überschreitet, binnen drei Monaten vorsorglich angezeigt werden. Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Anzeigepflicht des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG, deren Missachtung erhebliche steuerliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen für Schenker und Beschenkten nach sich ziehen kann.
An der Heranziehung der Kleinbetragsgrenze ist außerdem kritisch zu sehen, dass diese vom Gesetzgeber in erster Linie eingeführt wurde, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Verwaltungskosten und Steuerertrag zu vermeiden (vgl. Eisele, in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 100. Lieferung, 4/2024, § 22 ErbStG, Rn. 2, m.w.N.). Ein Transfer dieser Betragsgrenzen als Orientierungsgröße für übliche Gelegenheitsgeschenke überzeugt dogmatisch nicht, ließen sich doch ebenso gut die Freibeträge zwischen Dritten (20.000 €) oder andere Betragsgrenzen des § 13 Abs. 1 ErbStG heranziehen. Im Übrigen sind solche Wertgrenzen typischerweise dem Gesetzgeber vorbehalten, der sie – wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 a)-c) ErbStG – ausdrücklich normiert. Auch die Argumentation des Gerichts, die Üblichkeit strikt an der allgemeinen Verkehrsanschauung zu messen, überzeugt nicht uneingeschränkt. Denn § 13 Abs. 2 ErbStG stellt für die Angemessenheit von Unterhalts- und Ausbildungsleistungen ausdrücklich auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers ab. Eine solche Betrachtungsweise ist dem ErbStG also keineswegs fremd, sodass die vollständige Abkehr von individuellen Maßstäben bei Gelegenheitsgeschenken kritisch hinterfragt werden kann.
IV. Ausblick
Vor diesem Hintergrund ist zu hoffen, dass der BFH die Entscheidung entschärft oder eine gesetzgeberische Klarstellung erfolgt. Eine konkrete Höchstbetragsregelung für Gelegenheitsgeschenke, etwa in Anlehnung an den Freibeträgen zwischen fremden Dritten oder einen anderen festen Wert, würde die Wahrung der Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen erheblich erleichtern und die Gefahr von Streitigkeiten und nachträglichen Steuernachforderungen deutlich reduzieren. Die Finanzverwaltung würde außerdem von erheblichem Prüfungsaufwand entlastet. Auch die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen in vergleichbaren Fällen wäre auszuschließen, was die steuerliche Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen fördert. Bis zu einer solchen Klarstellung bleibt die Rechtslage für größere Geschenke zu wiederkehrenden Anlässen aber unsicher und verlangt von allen Beteiligten, dass sie die steuerliche Einordnung sorgfältig prüfen und Anzeigepflichten im Blick behalten.

