Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die Kommission sicherstellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist, um den Beitrag der EU zur globalen Herausforderung der Entwaldung zu bewältigen. Gleichzeitig wird der Vorschlag die Berichtspflichten insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Primärakteure aus Ländern mit geringem Risiko weltweit vereinfachen und gleichzeitig einen robusten Nachverfolgungsmechanismus beibehalten.
Zentrale Maßnahmen
Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Interessenträger im Laufe des Jahres werden mit dem Kommissionsvorschlag gezielte Vereinfachungen eingeführt, um die Verpflichtungen zu verringern, und zwar für:
- Marktteilnehmer und Händler, die die betreffenden EUDR-Produkte vermarkten, sobald sie in der EU in Verkehr gebracht wurden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einzelhändler oder große verarbeitende Unternehmen in der EU handeln.
- Kleinstunternehmen und kleine Primärunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko weltweit, die ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen. Diese decken fast 100 Prozent der Land- und Forstwirte in der EU ab.
Straffung für die Vorlage der Sorgfaltserklärung
Um eine effizientere Nutzung des IT-Systems zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, dass nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler nicht mehr verpflichtend Sorgfaltserklärungen vorzulegen haben. Mit dieser Straffung wird für die gesamte Lieferkette nur eine Einreichung im IT-System der EUDR an der Markteintrittsstelle erforderlich sein. Die Berichtspflichten und die Verantwortung würden sich auf die Marktteilnehmer konzentrieren, die die Produkte zuerst in Verkehr bringen. Durch diese Vereinfachung würden Kleinst- und kleine Primärunternehmer nur eine einfache, einmalige Erklärung im IT-System der EUDR einreichen. Wenn die Informationen bereits verfügbar sind, z.B. in einer Datenbank eines Mitgliedstaats, müssen die Betreiber im IT-System selbst keine Maßnahmen ergreifen. Diese Vereinfachung ersetzt die zuvor erforderliche regelmäßige Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.
Übergangszeitraum für Unternehmen
Die Kommission schlägt auch Übergangsfristen vor, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und das IT-System zu stärken. Konkret bedeutet das, dass die EU-Entwaldungsverordnung am 30.12.2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft tritt. Für große und mittlere Unternehmen bleibt es beim 30.12.2025. Allerdings wird ihnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten.
Neubewertung der zu erwartenden Belastung des IT-Systems
Wie in den Rechtsvorschriften vorgesehen, hat die Kommission das IT-System seit seiner Einführung im Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern eingeführt. Im Rahmen dieses Dialogs haben neue Prognosen über die Zahl der erwarteten Vorgänge und Interaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem IT-System zu einer erheblichen Neubewertung geführt, die vorhergesagte Belastung des IT-Systems ist deutlich höher als erwartet. Das System muss in der Lage sein, alle Sorgfaltserklärungen für unter das Gesetz fallende Erzeugnisse zu bearbeiten, die von allen Marktteilnehmern vorgelegt werden. Mit dem neuen Geltungsbeginn in Verbindung mit den vereinfachten Verpflichtungen für die Akteure der Lieferkette soll sichergestellt werden, dass das IT-System die erwarteten Lasten schultern kann.
Nächste Schritte
Das Europäische Parlament und der Rat werden nun den Vorschlag der Kommission erörtern. Sie müssten die gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Kommission fordert die Co-Gesetzgeber auf, den Vorschlag für einen verlängerten Durchführungszeitraum bis Ende 2025 rasch anzunehmen.
Die Kommission arbeitet an Notfallplänen, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nachkommen können, falls der Legislativvorschlag nicht rechtzeitig von den Mitgesetzgebern angenommen wird; in diesem Fall wird die EU-Entwaldungsverordnung am 30.12.2025 in Kraft treten.