Der BGH hatte jüngst entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs kein Indiz für die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz sei. Doch die Entscheidung ist umstritten.
Seit geraumer Zeit mahnen die Industrieverbände, dass die aktuelle Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch die Insolvenzverwalter die Lieferanten von insolventen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Art und Weise belaste. Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts vorgelegt. Ein Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, wann die Bitte des Schuldners um Anschluss einer Zahlungsvereinbarung als Indiz dafür gewertet werden kann, dass dem Anfechtungsgegner die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt ist.
Vor dem Hintergrund der Reformabsichten des Gesetzgebers hatte der BGH kürzlich Gelegenheit, in zwei Entscheidungen zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Welche Schlussfolgerungen daraus für die Praxis zu ziehen sind – auch mit Blick auf die geplante Rechtslage – erläutert Prof. Dr. Thorsten Patric Lind in DER BETRIEB vom 13.11.2015, Heft 46, Seite 2683 f. oder online unter Dokumentennummer DB1163734
(Lind / DER BETRIEB)