Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in dem Beschlussverfahren der SunExpress Deutschland GmbH und des Wahlvorstands entschieden, dass das fliegende Personal vorläufig nach § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz keinen Betriebsrat wählen darf.
Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen. Das LAG begründete seine Entscheidung im Beschluss vom 03.09.2018 (16 TaBVGa 86/18) damit, dass das BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht gilt.
Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
Nach der gesetzlichen Bestimmung muss durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wie eine Vertretung der Beschäftigten gebildet wird und welche Beteiligungsrechte gelten. Ein solcher Tarifvertrag ist bei SunExpress Deutschland GmbH bisher nicht geschlossen worden. Das Gericht hat hervorgehoben, dass es seinen Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen hat. Es sei dem Wahlvorstand zuzumuten, vor einer Wahl eine Entscheidung in einem regulären Verfahren (so genanntes Hauptsacheverfahren) abzuwarten. Dort müsse geklärt werden, ob § 117 Abs. 2 BetrVG nach der EU-Richtlinie 2002/14/EG unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Personalvertretungen doch nicht einschränke. Außerdem sei nicht zwingend, dass auf das Recht der Interessenvertretung dann das BetrVG anzuwenden sei. Die Arbeitgeberin dürfe zunächst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.
Gegen die Entscheidung des LAG kann das Bundesarbeitsgericht nicht angerufen werden. Eine Rechtsbeschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.
(Hess. LAG, PM vom 03.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)