• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

18.06.2018

Meldung, Steuerrecht

Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeiten von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Finanzamt lehnte Abzug ab

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Aufwendungen sind Nachlassregelungskosten

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt (Urteil vom 12.04.2018 – 3 K 3662/16 Erb). Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 17/18 beim BFH anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


14.10.2025

FG Düsseldorf: Wirtschaftliches Eigentum trotz Nießbrauch

Wirtschaftliches Eigentum geht trotz Nießbrauch mit der Schenkung über; ursprüngliche Anschaffungskosten sind beim Verkauf zu berücksichtigen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Wirtschaftliches Eigentum trotz Nießbrauch

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


13.10.2025

Vertrauen in weibliche Führung wächst

Auch wenn Frauen und Männer ihre Führungsqualitäten heute ähnlich einschätzen, halten sich alte Rollenbilder noch hartnäckig.

weiterlesen
Vertrauen in weibliche Führung wächst

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


13.10.2025

Greenwashing: BaFin hält an Prüfungsvorgaben fest

Die BaFin bekräftigt ihre bisherigen Vorgaben zur Prüfung nachhaltigkeitsbezogener Angaben mit Fokus auf das Greenwashing-Risiko.

weiterlesen
Greenwashing: BaFin hält an Prüfungsvorgaben fest

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank