• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

18.09.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

©vege/fotolia.com

Wie viele Fehler eines Arbeitnehmers sind erlaubt? Die Leistung eines Einzelnen muss in Relation zu der aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden, stellt das Arbeitsgericht Siegburg in einem aktuellen Urteil klar.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Der Arbeitnehmer muss tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Der Arbeitgeber muss jedoch mit seinem Vortrag das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt. Auch muss er weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 25.08.2017 (3 Ca 1305/17) klargestellt.

Der Streitfall

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers zu entscheiden, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen.

Zeitraum und Fehlerquote unklar

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(ArbG Siegburg, PM vom 14.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


S, Homeoffice, Videokonferenz, Skype, Teams, Zoom
©Andriy Popov/123rf.com


21.03.2023

Änderung des Vereinsrechts in Kraft

Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind jetzt unter einfacheren Voraussetzungen möglich. Das bewirkt eine Änderung des Vereinsrechts, die seit 21.03.2023 in Kraft ist.

Änderung des Vereinsrechts in Kraft
Der Betrieb

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App