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23.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Von Dritten eingeräumter Rabatt als Arbeitslohn?

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©momius/fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Dieser Entscheidung dürfte insbesondere für die Touristikbranche große Bedeutung zukommen.

Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Rabatt ist keine Einnahme

Dagegen haben sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nach dem Urteil 5 K 2504/14 vom 21.12.2016 des Finanzgerichts Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor.

Eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten

Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liege nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung habe bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewähre. Letzteres sei hier der Fall. Eigenwirtschaftliche Gründe der A GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

(FG Düsseldorf, PM vom 15.03.2017 / Viola C. Didier)


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