08.09.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Virtuelle Hauptversammlungen bis August 2022

Der Bundestag hat die Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG bis zum Ablauf des 31.08.2022 beschlossen und somit sichergestellt, dass virtuelle Hauptversammlungen auch noch im nächsten Jahr möglich sein werden.

Beitrag mit Bild

©ismagilov/123rf.com

Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen soll laut Bundestag vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG für acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31.08.2022 erfolgen. Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31.08.2022 zur Verfügung stehen, sollte man von diesem Instrument nur im Einzelfall Gebrauch machen. Nämlich dann, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.

Zum Hintergrund

Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom 27.03.2020 können Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen derzeit auf Grund eines Beschlusses des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats virtuell – also unter Ausschluss der physischen Präsenz der Aktionäre – abgehalten werden. Dieses Gesetz tritt Ende 2021 außer Kraft.

Aktionärsrechte bei virtuellen Hauptversammlungen

Die Geltung des § 1 GesRuaCOVBekG, die zunächst auf im Jahr 2020 stattfindende Hauptversammlungen beschränkt war, konnte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Auf Grundlage des § 8 GesRuaCOVBekG hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 erlassen. Im Anschluss daran hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 die Regelung zur virtuellen Hauptversammlung durch Änderung des GesRuaCOVBekG für das Jahr 2021 verlängert und gleichzeitig die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Frage- und Antragsrecht) gestärkt.


Dt. Bundestag vom 07.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Meldung

©euthymia/fotolia.com


05.02.2026

BFH: Drittstaat-Spenden nur mit klaren Nachweisen absetzbar

Auslandsspenden sind nur steuerlich abziehbar, wenn die Organisation den deutschen Gemeinnützigkeitsvorgaben genügt und der Spender dies nachweist.

weiterlesen
BFH: Drittstaat-Spenden nur mit klaren Nachweisen absetzbar

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


05.02.2026

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der BFH stellt unmissverständlich klar, dass Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen.

weiterlesen
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)