Im Gesellschaftsrecht bringt der bevorstehende Brexit einige Herausforderungen mit sich, für die es pragmatische Lösungen zu finden gilt. Besonders betroffen ist die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll für Rechtssicherheit sorgen.
Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Davon betroffen sind Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Ltd.), von denen hierzulande schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existieren. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solche anerkannt.
BGH sieht Auffangrechtsformen vor
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d. h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) – falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.
Zusätzliche Variante für Ltd.s
Ziel der Neuregelung ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft.
Umwandlung in Kommanditgesellschaft?
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) soll daher in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt und die bestehenden Vorschriften entsprechend angepasst werden. Dies soll den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung z. B. in eine Kommanditgesellschaft ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
(BMJV, PM vom 03.09.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)