24.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Vierter Steuerprogressionsbericht vorgelegt

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum vierten Mal einen Steuerprogressionsbericht vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021.

Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Nach dieser Definition erhöhen Einkommenssteigerungen, die über die Inflationsrate hinausgehen, die steuerliche Leistungsfähigkeit.

Erkenntnisse aus dem Steuerprogressionsbericht

Trotz der rechnerischen Überkompensation in globaler Betrachtung – insbesondere aufgrund der Anhebung der Freigrenze bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags – sind auf individueller Ebene rund 10,1 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich 80 Euro/Jahr von der kalten Progression betroffen. Auch bei einem vollständigen rechnerischen Ausgleich des Effekts der kalten Progression auf globaler Ebene durch steuerliche Entlastungsmaßnahmen ist nicht sichergestellt, dass die individuelle tarifliche Mehrbelastung in jedem Einzelfall tatsächlich ausgeglichen wird.

Dies kann man nur durch eine Rechtsverschiebung des Grundfreibetrags und aller weiteren Tarifeckwerte zumindest im Umfang der maßgeblichen Inflationsraten erreichen, heißt es im aktuellen Steuerprogressionsbericht.

Ausgleich der kalten Progression für die Jahre 2020 und 2021

Der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) sieht zum Ausgleich der kalten Progression – ausgehend von den bei der Erstellung des Gesetzentwurfs maßgeblichen Inflationsprognosen – eine Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 um 1,52 % und für 2022 um weitere 1,5 % nach rechts vor. Diese Vorgaben beruhen auf der Herbstprojektion 2019. Nach der aktuellen Projektion beträgt die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte jedoch 0,47 % für das Jahr 2020 und 1,17 % für das Jahr 2021. Das zeigt, dass der Effekt der kalten Progression insgesamt für die Jahre 2020 und 2021 mit dem auf den Weg gebrachten Zweiten Familienentlastungsgesetz nach derzeitigem Stand der gesamtwirtschaftlichen Projektion mehr als ausgeglichen wird.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht