Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) in geänderter Fassung zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor einen 68 Änderungen umfassenden Änderungsantrag vorgelegt.
Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Eingliederungshilfe soll aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und das SGB IX zu einem Leistungsgesetz aufgewertet werden. Fachleistungen werden künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt. Mit der Erhöhung der Vermögensfreibeträge und der Befreiung der Ehe- und Lebenspartner aus der Finanzierungspflicht soll es außerdem künftig möglich sein, deutlich mehr vom eigenen Einkommen zu behalten.
Bessere Teilhabe am Arbeitsleben
Mit einem Budget für Arbeit soll zudem die Teilhabe am Arbeitsleben gestärkt werden. Erstmals klargestellt wird, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion ermöglicht.
Keine 5-zu-9-Regelung mehr
Gestrichen wurde die umstrittene 5-zu-9-Regelung. Diese sah vor, dass Betroffene in fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt sein müssen, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Auch in Bezug auf die Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung gab es eine wesentliche Änderung: Der Vorrang von Pflegedienstleistungen gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe wurde aus dem Gesetz herausgenommen. Es bleibt damit bei der jetzigen Regelung der Gleichrangigkeit beider Leistungen.
Vermögensfreibetrag angehoben
Über eine Verordnung zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) wird zudem geregelt, dass der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern des SGB XII von 2.600 auf 5.000 Euro angehoben wird. Davon sollen Menschen mit Behinderungen profitieren, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Grundsätzlich gilt diese Regelung jedoch für alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII.
(Dt. Bundestag, hib vom 30.11.2016/ Viola C. Didier)