17.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Videoüberwachung nicht nur bei Straftaten

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Die Entscheidung ist jenseits des konkreten Falls von großer Bedeutung für die Praxis.

Die Videoüberwachung im Betrieb wirft häufig komplizierte Rechtsfragen auch und führt meist zu Streitigkeiten. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Verwertung eines „Zufallsfundes“ aus einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung zulässig kann sein.

Das BAG hat mit Urteil vom 22.09.2016 (Az. 2 AZR 848/15) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers auch ohne Kenntnis der betroffenen Arbeitnehmer zulässig und gerichtsverwertbar sind. Seine Entscheidung befasst sich unmittelbar „nur“ mit Videoüberwachung, dürfte jedoch auch unmittelbar auf andere Formen der Mitarbeiterkontrolle übertragbar sein. Sie bietet Arbeitgebern die dringend benötigte Rechtssicherheit für interne Untersuchungen und Compliance-Prozesse.

Welche Rolle spielt das Urteil in der Praxis?

Worum es genau in dem Urteil ging und wie Arbeitgeber unangenehme Überraschungen im Prozess vermeiden können, erklärt RA/FAArbR Dr. Till Hoffmann-Remy in seiner Kurzkommentierung „Gerichtsverwertbare Videoüberwachung im Betrieb nicht nur bei Straftaten“. Sie finden den Beitrag unter Dokumentennummer DB1228182.


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