• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • vGA bei Pensionszahlungen an Noch-Geschäftsführer?

03.09.2019

Meldung, Steuerrecht

vGA bei Pensionszahlungen an Noch-Geschäftsführer?

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, sind nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter.

Finanzamt sieht verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen als vGA zu qualifizieren seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend. Im Rahmen ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die klagende GmbH u.a. geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 25.07.2019 (10 K 1583/19 K) stattgegeben. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension führt nicht zu einer vGA. Zwar vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt werde, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Im Streitfall ist aber dennoch der Fremdvergleich als gewahrt anzusehen und die Zahlung des Geschäftsführergehalts neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung einzuordnen.

Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit ist allein im Interesse der Klägerin erfolgt. Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt hatte letztlich nur Anerkennungscharakter und ist kein vollwertiges Gehalt, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betragen haben. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. I R 41/19).

(FG Münster, PM vom 02.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Tobias Arhelger/fotolia.com


11.11.2025

BMF präzisiert Vorsteuer bei Kleinunternehmerwechsel

Das neue BMF-Schreiben stellt klar, dass der Vorsteuerabzug vor dem Wechsel von Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ausgeschlossen ist.

weiterlesen
BMF präzisiert Vorsteuer bei Kleinunternehmerwechsel

Meldung

Der Betrieb


11.11.2025

ESRS-Quick Fix veröffentlicht: Berichtspflichten gelockert

Mit dem „Quick Fix“ der ESRS schafft die EU kurzfristige Entlastung für Unternehmen, die ab 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

weiterlesen
ESRS-Quick Fix veröffentlicht: Berichtspflichten gelockert

Meldung

©vege/fotolia.com


10.11.2025

ZEW-Studie warnt: Mindeststeuer schwächt EU-Standorte

Die unkoordinierte Umsetzung der globalen Mindeststeuer führt zu erheblichen Kosten und Wettbewerbsnachteilen für europäische Unternehmen.

weiterlesen
ZEW-Studie warnt: Mindeststeuer schwächt EU-Standorte

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank