Der Kläger ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. In einigen Fällen kaufte er auch die dazu passende Internetdomain. Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte er ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.
Finanzamt lehnt Berücksichtigung von Verlusten ab
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab. Die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains sei keine gewerbliche Tätigkeit. Es fehle an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte und nicht selbst Kunden anspreche.
FG Münster bejaht gewerbliche Tätigkeit
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger mit Urteil vom 15.09.2021 (13 K 3818/18 E) Recht. Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Dem stehe nicht entgegen, dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
Einordnung der Verwertung von Markenrechten
Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei schließlich auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grundsätze zugrunde zu legen, die sich am „Bild des Handels“ und des „produzierenden Unternehmers“ orientierten. Danach spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.