14.07.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verwahrentgelte bei Girokonten

Dürfen Sparkassen Verwahrentgelte – auch als Strafzinsen oder Negativzinsen eingestuft – bei Guthaben auf Girokonten erheben? Mit dieser zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und Sparkasse strittigen Frage setzte sich das Landgericht Leipzig auseinander.

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Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Sparkasse Vogtland auf Unterlassung verklagt, weil diese bei Girokonten für Neukunden und kontowechselnden Bestandskunden ab dem 01.02.2020 ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,7 % bei einem Guthaben von über 5.000 Euro verlangt hat.

Kein Erfolg vor Gericht

Die Verbraucherzentrale sieht in dem Verwahrentgelt einen unzulässigen Negativzins oder Strafzins, der nicht neben den Kontoführungsgebühren für das Girokonto verlangt werden dürfe. Dies sah das Landgericht Leipzig im konkreten Fall anders und hat zugunsten der Sparkasse entschieden, das heißt die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 08.07.2021 – 5 O 640/20).

Verwahrentgelte durch individuelle Vereinbarung einbezogen

Die Verwahrentgeltklausel war in den Preisaushang eingestellt, aber auch in die „Anlage Verwahrentgelt zu Girokonto“ aufgenommen, die die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts den Kunden bei Vertragsschluss vorlegte und von diesen unterzeichnen ließ. Damit ist das Verwahrentgelt durch eine individuelle Vereinbarung, nicht über eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.

Preishauptabreden unterfallen nicht der Inhaltskontrolle

Preishauptabreden unterfallen nicht einer Inhaltskontrolle anhand der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen – anders als Preisnebenabreden. Um eine Preisabrede handelt es sich beim Verwahrentgelt, das mit Neukunden vereinbart wird. Betroffen waren hier ausschließlich neue, ab dem 01.02.2020 geschlossene Verträge; auch bei einem Kontowechsel eines Altkunden ab diesem Zeitpunkt wurde ein Neuvertrag abgeschlossen. Altverträge waren so von der Entgeltklausel ausgenommen.

Für den Girovertrag typisch sind Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen. Aber die Bank verwahrt auf dem Girokonto auch das Geld des Kunden, das dieser jederzeit zurückfordern kann. Es muss sich bei diesen Geldern aber nicht allein um Einlagen handeln, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht „aufbewahrt“. Für diese Verwahrung kann die Bank in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen.

Erhebliche finanzielle Belastungen für Banken

Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass wegen der Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Einlagezinsen bei der EZB der Bank für die Verwahrung der auf den Girokonten verwahrten Gelder erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Zwar sind die Sparkassen gemeinwohlorientiert, müssen sich aber auf der anderen Seite an Marktgegebenheiten ausrichten und wirtschaftlich agieren.


VZ Sachsen vom 08.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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