10.09.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Vertragsdokumentengenerator vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Vertragsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.

Beitrag mit Bild

©phonlamaiphoto/fotolia.com

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu stellt man dem Kunden verschiedene Fragen, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. Anhand der Antworten generiert eine Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln, die dann einen Vertragsentwurf bilden.

Vertragsdokumentengenerator als wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung

Die klagende Rechtsanwaltskammer sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung. Sie verlangt daher die Unterlassung von der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin mit Urteil vom 09.09.2021 (I ZR 113/20) zurückgewiesen. Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung. Sie stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar.

Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Die Software ist jedoch nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.


BGH vom 09.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©pitinan/123rf.com


06.01.2026

E-Mobilität: Staat entgehen über 39 Milliarden an Steuern

Die staatliche Förderung von E-Autos führt bis 2030 zu Steuerausfällen von rund 39 Milliarden Euro, vor allem durch entgangene Energie- und Kfz-Steuern.

weiterlesen
E-Mobilität: Staat entgehen über 39 Milliarden an Steuern

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


06.01.2026

Steuerlich motivierte Einlage ist kein Betriebsvermögen

Gestaltungen zur Steueroptimierung, die wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind oder lediglich den Anschein von Kapitalzuflüssen erwecken, stehen auf wackligem Fundament.

weiterlesen
Steuerlich motivierte Einlage ist kein Betriebsvermögen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.01.2026

Nur jeder fünfte Beschäftigte nutzt KI regelmäßig

Trotz wachsender Verfügbarkeit nutzen nur wenige Beschäftigte in Deutschland regelmäßig KI am Arbeitsplatz, meist auf eigene Initiative und mit einfachen Tools.

weiterlesen
Nur jeder fünfte Beschäftigte nutzt KI regelmäßig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)