Das Landgericht Ansbach hat einem Kioskbetreiber Recht gegeben, der sich von einem Mietvertrag über eine Kaffeemaschine lösen wollte. Die Richter entschieden, dass der Unternehmer den Mietvertrag wirksam angefochten hatte.
In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der nur im Sommerhalbjahr einen Kiosk betreibt, im März einen Vertrag über die Anmietung eines „Kaffee-Frischbrühgeräts“ geschlossen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Vertreter, der das Gerät vorstellte, wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet hat und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei.
Streitpunkt Laufzeit
Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr gesprochen worden sei.
Laufzeit nur als Wort im Vertragstext
Das Landgericht Ansbach erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gem. § 119 BGB für wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen kann (Urteil vom 06.07.2015, Az. 1 S 852/14). Er und seine Ehefrau hatten den Vorfall glaubhaft geschildert. Zur Begründung führten die Richter zudem aus, dass der Kläger die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten – obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind – offensichtlich übersehen hatte, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.
(LG Ansbach / Viola C. Didier)