• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

12.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

Beitrag mit Bild

Die Darlegungs- und Informationspflichten stellen sicher, dass aus der Rechnung klar hervorgehen muss, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen.

Das Amtsgericht (AG) München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt.

Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das AG München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein.

Detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf 50.000 Euro maximal. Im Streitfall wurde der Geschäftsführerin des Inkassobüros vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhaltes, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Die Geschäftsführerin hat die abgeurteilten 25 Verstöße eingeräumt.

Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro

Das AG München hat die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1123 OWi 231 Js 242208/15) zu einer Geldbuße i.H.v. 1.250 Euro verurteilt. Das Gericht hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Neben der verhängten Geldbuße habe das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie z.B. die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstoße.

(AG München, PM vom 12.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Unternehmen müssen Betriebsversammlungen unter den festgelegten Bedingungen ermöglichen, während der Betriebsrat für eine geordnete Umsetzung verantwortlich ist.

weiterlesen
Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


04.02.2025

Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Jedes Familienunternehmen kann auf Dauer nur durch Nachfolgen bestehen. Das gilt für Mitarbeiter, Produkte und auch für Gesellschafter. Während auf Gesellschafterebene traditionell die familieninterne Nachfolge im Vordergrund steht, gewinnt zunehmend auch die Einbindung langjähriger Führungskräfte an Bedeutung.

weiterlesen
Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank