• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

12.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

Beitrag mit Bild

Die Darlegungs- und Informationspflichten stellen sicher, dass aus der Rechnung klar hervorgehen muss, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen.

Das Amtsgericht (AG) München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt.

Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das AG München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein.

Detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf 50.000 Euro maximal. Im Streitfall wurde der Geschäftsführerin des Inkassobüros vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhaltes, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Die Geschäftsführerin hat die abgeurteilten 25 Verstöße eingeräumt.

Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro

Das AG München hat die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1123 OWi 231 Js 242208/15) zu einer Geldbuße i.H.v. 1.250 Euro verurteilt. Das Gericht hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Neben der verhängten Geldbuße habe das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie z.B. die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstoße.

(AG München, PM vom 12.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


06.02.2026

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH entschied, dass ein beim Erwerb noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als steuerpflichtige Gegenleistung gilt und somit die Grunderwerbsteuer erhöht.

weiterlesen
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)