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27.12.2017

Meldung, Steuerrecht

Versteuerung der Einkünfte aus einer Managementbeteiligung

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers bei entsprechender Gestaltung weder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit noch als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG steuerbar sind.

Der Kläger war angestellter Geschäftsführer der XY GmbH, die als Holding der X-Unternehmensgruppe fungierte. Die Anteile der XY GmbH wurden im Jahr 2005 von einer Investorengruppe aus der Private Equity Branche erworben, die das Ziel hatte, das erworbene Unternehmen nach einer grundlegenden Umstrukturierung mit Gewinn zu veräußern. Um die angestrebte Wertsteigerung der erworbenen Unternehmensbeteiligung zu erreichen und einzelne Manager und Führungskräfte in der X-Unternehmensgruppe stärker an das Unternehmen zu binden, hatten die neuen Mehrheitsgesellschafter vorgesehen, ausgewählte Manager an der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Hierzu gehörte auch der Kläger.

Manager wurden an Holdinggesellschaft beteiligt

Der Kläger erwarb im Jahr 2005 fremdfinanzierte Geschäftsanteile und war seitdem zu 0,5 % am Stammkapital der XY GmbH beteiligt. Im Zuge einer im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung der X-Unternehmensgruppe wurden die Anteile an der XY GmbH gegen neue Anteile an der XA GmbH eingetauscht. Der Kläger war jetzt zu 0,96 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt. Nach der Umstrukturierung bestand erneut die Möglichkeit, sich an der XA GmbH (nun allerdings nur noch im Rahmen einer Treuhand) zu beteiligen. Im Jahr 2008 erwarb die Ehefrau des Klägers (Klägerin) treuhänderisch zu haltende Geschäftsanteile an der XA GmbH. Sie war somit als Treugeberin zu 0,11 % am Stammkapital der XA GmbH beteiligt.

Verkaufserlöse als Arbeitslohn?

Im Jahr 2009 veräußerten die Kläger ebenso wie die anderen Gesellschafter ihre Beteiligung an der XA GmbH. Der Verkaufspreis wurde in drei Tranchen ausgezahlt, die erste Tranche im Jahr 2009, die zweite und dritte in den Jahren 2011 und 2014. Das Finanzamt qualifizierte sämtliche Verkaufserlöse als dem Kläger im Jahr 2009 zugeflossener Arbeitslohn.

Nichtsteuerbare Einkünfte aus Managementbeteiligung

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht mit Urteil vom 09.05.2017 (5 K 3825/14) statt. Die Erlöse aus der Veräußerung der GmbH-Anteile seien weder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit noch als Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG zu qualifizieren. Da sie auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen seien, unterlägen sie nicht der Einkommensteuer.

Beteiligung als eigenständige Erwerbsgrundlage

Beteilige sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, könne die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stünden. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage. Die daraus erzielten laufenden Erträge seien dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung komme dementsprechend eine Steuerbarkeit nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG in Betracht. So sei es im Streitfall.

20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Streitfall nicht anwendbar

Bei den Erlösen der Kläger aus der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der XA GmbH handele es sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG , weil diese Vorschrift gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin hätten ihre Anteile bereits vor diesem Datum erworben. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, da die Kläger ihre Geschäftsanteile jeweils länger als ein Jahr gehalten hätten.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VI B 99/17).

(FG Baden-Württemberg, NL vom 22.12.2017 / Viola C. Didier)


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