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30.12.2025

Betriebswirtschaft, Meldung

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für 2024 noch nicht offengelegt haben, bekommen etwas mehr Zeit. Das BMJV wird Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung erst ab Mitte März 2026 einleiten und damit später als ursprünglich vorgesehen..

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©Sashkin/fotolia.com

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt. 

Faktische Fristverlängerung schafft Planungssicherheit

Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit


BStBK vom 19.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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