• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen als Werbungskosten?

03.04.2019

Meldung, Steuerrecht

Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen als Werbungskosten?

Beitrag mit Bild

©Jürgen Fälchle/fotolia.com

Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu behandeln. Dies hat das Finanzgericht Stuttgart entschieden.

Der Kläger hatte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sog. Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung.

Finanzamt erkannte Abzug nicht an

Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19.03.2018 (10 K 3881/16) zugunsten des Klägers. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seien mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert.

Sicherung der Einnahmen

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestand bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich. Danach ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen. Sie ermöglicht einen Werbungskostenabzug.

Anmerkung

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2018 (VI B 34/18) als unzulässig verworfen. Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

(FG Stuttgart, PM vom 01.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


08.05.2026

BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Die neusten Entscheidungen des BGH zeigen, dass Gerichte die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu eng auslegen dürfen.

weiterlesen
BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.05.2026

Gewerbesteuer: BFH bremst Hinzurechnung bei Hotelanmietungen

Hotelkosten führen nur bei dauerhafter betrieblicher Nutzungsbestimmung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, entschied der BFH.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH bremst Hinzurechnung bei Hotelanmietungen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


07.05.2026

Zinsen auf Umsatzsteuer: § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht

Der BFH hat klargestellt, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

weiterlesen
Zinsen auf Umsatzsteuer: § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht