28.11.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Versetzung: Schadensersatz der Reisekosten

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Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Reisekosten für die Benutzung seines privaten PKW verlangen, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) heranziehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Versetzung entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz in Hessen gearbeitet hatte, versetzte die Arbeitgeberin ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Gegen die Versetzung klagte der Metallbaumeister, kam aber dennoch der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.

Streit um Reisekosten

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. 0,30 Euro beanspruchen.

Kilometergeld i.H.v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer?

Das Arbeitsgericht hat der Klage wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich i.H.d. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes i.H.v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.

Erfolg vor dem BAG

Seine Revision hatte insoweit vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg (Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18). Der Kläger kann von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungender TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.

(BAG, PM vom 28.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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