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24.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020

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Im Sommer 2016 hatte das BMF einen Erlass zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht. Gemäß einer aktualisierten Fassung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung für die Kirchensteuerabzugspflicht erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Nach dem Erlass gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden. Die breite Kritik gegen diese Verfahrensausweitung blieb nicht folgenlos. So erreichte den DStV jüngst die Information, wonach der Erlass in aktualisierter Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören. Gemäß der überarbeiteten Anwendungsregelung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Zusätzliche Bürokratie durch die Erweiterung

Die Ausweitung der Kirchensteuerabzugspflicht auf Betriebskonten/Betriebsvermögen geht für die betroffenen Gesellschaften mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen einher. Dass die Einbeziehung der Betriebskonten nur bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, bei denen allein Ehegatten oder Lebenspartner Gesellschafter sind (§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG), gelten soll, ändert hieran nichts. Andere Personenmehrheiten werden gemäß Rz. 37 vom automatisierten Verfahren nicht erfasst. In diesen Fällen fehlt es an der für die korrekte Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer notwendigen Kenntnis der Gesellschafteranteile. Eine Berücksichtigung kann daher erst nachgelagert im Zuge der Veranlagung der einzelnen Gesellschafter erfolgen.

Starke Kritik seitens des DStV

Nach Auffassung des DStV ist die vorbezeichnete Verfahrenserweiterung generell unnötig. Hierauf wies der Verband bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II (S 10/16 vom 26.09.2016) hin. Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit rechnen, werden ohnehin im Wege der zwingend stattfindenden Veranlagung erfasst (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG). Es besteht folglich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gesellschafter allein Ehegatten oder Lebenspartner sind, kein Grund, einen Kirchensteuereinbehalt bereits im Kapitalertragsteuerverfahren vorzunehmen.

(DStV, PM vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)


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