• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020

24.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020

Beitrag mit Bild

© BillionPhotos.com/fotolia.com

Im Sommer 2016 hatte das BMF einen Erlass zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht. Gemäß einer aktualisierten Fassung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung für die Kirchensteuerabzugspflicht erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Nach dem Erlass gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden. Die breite Kritik gegen diese Verfahrensausweitung blieb nicht folgenlos. So erreichte den DStV jüngst die Information, wonach der Erlass in aktualisierter Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören. Gemäß der überarbeiteten Anwendungsregelung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Zusätzliche Bürokratie durch die Erweiterung

Die Ausweitung der Kirchensteuerabzugspflicht auf Betriebskonten/Betriebsvermögen geht für die betroffenen Gesellschaften mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen einher. Dass die Einbeziehung der Betriebskonten nur bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, bei denen allein Ehegatten oder Lebenspartner Gesellschafter sind (§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG), gelten soll, ändert hieran nichts. Andere Personenmehrheiten werden gemäß Rz. 37 vom automatisierten Verfahren nicht erfasst. In diesen Fällen fehlt es an der für die korrekte Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer notwendigen Kenntnis der Gesellschafteranteile. Eine Berücksichtigung kann daher erst nachgelagert im Zuge der Veranlagung der einzelnen Gesellschafter erfolgen.

Starke Kritik seitens des DStV

Nach Auffassung des DStV ist die vorbezeichnete Verfahrenserweiterung generell unnötig. Hierauf wies der Verband bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II (S 10/16 vom 26.09.2016) hin. Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit rechnen, werden ohnehin im Wege der zwingend stattfindenden Veranlagung erfasst (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG). Es besteht folglich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gesellschafter allein Ehegatten oder Lebenspartner sind, kein Grund, einen Kirchensteuereinbehalt bereits im Kapitalertragsteuerverfahren vorzunehmen.

(DStV, PM vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Rechtsboard

Tess Tanisha Haden


27.04.2026

Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Das Urteil des LAG München vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) setzt sich mit Auskunfts- und Einsichtsrechten im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen auseinander.

weiterlesen
Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


27.04.2026

Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen

Mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes werden Beratungsbefugnisse erweitert und bürokratische Vorgaben reduziert.

weiterlesen
Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht