• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020

24.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 2020

Beitrag mit Bild

© BillionPhotos.com/fotolia.com

Im Sommer 2016 hatte das BMF einen Erlass zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht. Gemäß einer aktualisierten Fassung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung für die Kirchensteuerabzugspflicht erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Nach dem Erlass gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden. Die breite Kritik gegen diese Verfahrensausweitung blieb nicht folgenlos. So erreichte den DStV jüngst die Information, wonach der Erlass in aktualisierter Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören. Gemäß der überarbeiteten Anwendungsregelung wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen.

Zusätzliche Bürokratie durch die Erweiterung

Die Ausweitung der Kirchensteuerabzugspflicht auf Betriebskonten/Betriebsvermögen geht für die betroffenen Gesellschaften mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen einher. Dass die Einbeziehung der Betriebskonten nur bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, bei denen allein Ehegatten oder Lebenspartner Gesellschafter sind (§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG), gelten soll, ändert hieran nichts. Andere Personenmehrheiten werden gemäß Rz. 37 vom automatisierten Verfahren nicht erfasst. In diesen Fällen fehlt es an der für die korrekte Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer notwendigen Kenntnis der Gesellschafteranteile. Eine Berücksichtigung kann daher erst nachgelagert im Zuge der Veranlagung der einzelnen Gesellschafter erfolgen.

Starke Kritik seitens des DStV

Nach Auffassung des DStV ist die vorbezeichnete Verfahrenserweiterung generell unnötig. Hierauf wies der Verband bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II (S 10/16 vom 26.09.2016) hin. Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit rechnen, werden ohnehin im Wege der zwingend stattfindenden Veranlagung erfasst (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG). Es besteht folglich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gesellschafter allein Ehegatten oder Lebenspartner sind, kein Grund, einen Kirchensteuereinbehalt bereits im Kapitalertragsteuerverfahren vorzunehmen.

(DStV, PM vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Christian Hesse


18.02.2026

Die Zurechnungsquote der Zurechnungsbesteuerung – eine Momentaufnahme

Liegen die Voraussetzungen der sog. Zurechnungsbesteuerung vor, werden die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse (bspw. einem US-Trust) vorrangig dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder sonst den Bezugs- und Anfallsberechtigten „entsprechend ihrem Anteil zugerechnet“. Wie aber lässt sich dieser Anteil bei solchen Nachfolgevehikeln, die naturgemäß keine Beteiligung vermitteln, überhaupt bestimmen?

weiterlesen
Die Zurechnungsquote der Zurechnungsbesteuerung – eine Momentaufnahme

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.02.2026

ESMA verschärft Gangart bei IFRS 18

IFRS 18 verändert zwar nicht die Bewertung, wohl aber die Darstellung der finanziellen Leistung und greift damit tief in Reporting, Kennzahlenlogik und Kapitalmarktkommunikation ein.

weiterlesen
ESMA verschärft Gangart bei IFRS 18

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


18.02.2026

Rekordzahlen beim Bildungsurlaub

Eine aktuelle Untersuchung zum Bildungsurlaub belegt mit einem Rekord von 1,2 Millionen Beschäftigten, dass derzeit der Schwerpunkt auf Gesundheitsseminaren liegt.

weiterlesen
Rekordzahlen beim Bildungsurlaub
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)