06.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verschlüsselung im beA reicht aus

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Technik zur Verschlüsselung bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.03.2021 (AnwZ (Brfg) 2/20).

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gefordert

Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin, der bereits im November 2019 die Klage mehrerer Rechtsanwälte abgewiesen hatte. Sie hatten von der BRAK verlangt, im beA anstatt des verwendeten Verschlüsselungssystems mit sog. Hardware-Security-Modulen eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einzusetzen.

Eingesetzte Technologie gewährleistet sichere Kommunikation

Der BGH wies die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurück. Die einfachgesetzlichen Vorgaben insb. in §§ 19 I und 20 I RAVPV ließen der BRAK bei der technischen Umsetzung einen gewissen Spielraum. Die eingesetzte Technologie gewährleiste eine hinreichend sichere Kommunikation; diese könne nicht ausschließlich mit der von den Klägern geforderten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erreicht werden.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik sei, so der BGH weiter, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtige weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Es verstoße daher nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 I GG), dass beim beA nicht die von den Klägern geforderte Verschlüsselungstechnologie eingesetzt wird.

(BRAK vom 24.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Olivier Le Moal / istockfoto.com


04.02.2025

Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Unternehmen müssen tatsächliche Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden – rund drei Viertel sind dazu nicht oder nur teilweise in der Lage.

weiterlesen
Berichtspflichten: Unternehmen können CBAM-Anforderungen kaum erfüllen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.02.2025

Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Unternehmen müssen Betriebsversammlungen unter den festgelegten Bedingungen ermöglichen, während der Betriebsrat für eine geordnete Umsetzung verantwortlich ist.

weiterlesen
Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen

Steuerboard

Sebastian Löcherbach


04.02.2025

Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Jedes Familienunternehmen kann auf Dauer nur durch Nachfolgen bestehen. Das gilt für Mitarbeiter, Produkte und auch für Gesellschafter. Während auf Gesellschafterebene traditionell die familieninterne Nachfolge im Vordergrund steht, gewinnt zunehmend auch die Einbindung langjähriger Führungskräfte an Bedeutung.

weiterlesen
Die unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Führungskräfte als Teil der Unternehmensnachfolge

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank