06.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verschlüsselung im beA reicht aus

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Technik zur Verschlüsselung bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.03.2021 (AnwZ (Brfg) 2/20).

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gefordert

Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin, der bereits im November 2019 die Klage mehrerer Rechtsanwälte abgewiesen hatte. Sie hatten von der BRAK verlangt, im beA anstatt des verwendeten Verschlüsselungssystems mit sog. Hardware-Security-Modulen eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einzusetzen.

Eingesetzte Technologie gewährleistet sichere Kommunikation

Der BGH wies die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurück. Die einfachgesetzlichen Vorgaben insb. in §§ 19 I und 20 I RAVPV ließen der BRAK bei der technischen Umsetzung einen gewissen Spielraum. Die eingesetzte Technologie gewährleiste eine hinreichend sichere Kommunikation; diese könne nicht ausschließlich mit der von den Klägern geforderten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erreicht werden.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik sei, so der BGH weiter, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtige weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Es verstoße daher nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 I GG), dass beim beA nicht die von den Klägern geforderte Verschlüsselungstechnologie eingesetzt wird.

(BRAK vom 24.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©p365.de/fotolia.com


25.11.2024

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Das Jahressteuergesetz 2024 ändert mit etwa 130 Einzelmaßnahmen eine Vielzahl von Gesetzen quer durch das Steuerrecht.

weiterlesen
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Meldung

©jat306/fotolia.com


25.11.2024

Grünes Licht für den Bürokratieabbau

Die Neuregelungen haben das Ziel, die Digitalisierung zu fördern, Anzeige- und Mitteilungspflichten abzubauen sowie Verfahren zu vereinfachen.

weiterlesen
Grünes Licht für den Bürokratieabbau

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


22.11.2024

FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Ein massiver Cyberangriff kann überall und jederzeit passieren. Die entscheidende Frage ist: Wie gut sind Unternehmen wirklich auf solche Situationen vorbereitet? Hier kommt die neue NIS-2-Richtlinie der EU ins Spiel.

weiterlesen
FACHFRAGEN Podcast: Incident Response und NIS-2

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank