14.02.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Verschiebung der sektorspezifischen ESRS

Innerhalb der Europäischen Union gab es eine vorläufige Einigung zur Verschiebung der sektorspezifischen ESRS auf Juni 2026.

Beitrag mit Bild

tanaratgraphy/123rf.com

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert darüber, dass der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung darüber erzielt haben, dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu folgen und die ursprünglich für Juni 2024 vorgesehene Verabschiedung der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre auf Juni 2026 zu verschieben. Damit soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich vorerst auf die Umsetzung des ersten Pakets der sektorübergreifenden ESRS zu konzentrieren.

Außerdem wird vorgeschlagen, acht sektorspezifische Standards bereits vor diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen, sobald sie von der Europäischen Kommission fertiggestellt sind, damit sich die Unternehmen länger auf deren Umsetzung vorbereiten können.

Standards für große Drittstaaten-Unternehmen auch 2026

Die Verabschiedung der Standards für große Drittstaaten-Unternehmen mit Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der Europäischen Union soll ebenfalls um zwei Jahre auf Juni 2026 verschoben werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattungspflicht dieser Unternehmen für das Geschäftsjahr 2028 bleibt von der Verschiebung jedoch unberührt.

Die Billigung und Annahme der vorläufigen Einigung durch beide EU-Organe steht noch aus.


WPK vom 12.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht