06.11.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Verschärfung des „neuen“ Peer Reviews?

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Die WPK hat begonnen, Fragen aus dem Berufsstand zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und zur Neuordnung des Qualitätskontrollverfahrens zu beantworten.

In jüngster Zeit werden von einzelnen Berufsangehörigen regelmäßig Nachrichten zum APAReG verbreitet, in denen plakativ von einer „Verschärfung“, „Überregulierung“ und einem „neuen Peer Review“ die Rede ist. Die Wirtschaftsprüferkammer nimmt jetzt dazu Stellung.

Planungssicherheit

Kritisiert wird zunächst, die Berufsangehörigen hätten keine Planungssicherheit mehr, da die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) zukünftig alleine entscheiden könne, wann die nächste Qualitätskontrolle stattfinden soll. Nach derzeitigem Recht haben sich Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, alle sechs Jahre einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Werden Mandate im Sinne von § 319a HGB geprüft, findet die Qualitätskontrolle derzeit alle drei Jahre statt.

Der Regierungsentwurf des APAReG sieht vor, dass zukünftig die Qualitätskontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre stattfindet, unabhängig davon, ob auch Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) geprüft werden. Das bedeutet, dass die Qualitätskontrolle in Mischpraxen im Hinblick auf die Nicht PIE-Mandate nur noch alle sechs Jahre stattfindet. Dies führt zu einer deutlichen Entlastung für diese Praxen. Die Modalitäten einer Risikoanalyse werden derzeit in den Gremien der WPK erörtert. Einzelheiten können in der Satzung für Qualitätskontrolle geregelt werden. Darüber beraten aktuell die WPK-Gremien.

Nach dem derzeitigen Beratungsstand soll die Risikoanalyse im Regelfall auf Basis des letzten Qualitätskontrollberichts der Praxis erfolgen, da dieser alle hierfür erforderlichen Informationen wie Mandats- und Praxisstruktur enthält.

Ein wesentliches Entscheidungskriterium für die WPK-Gremien zur Festlegung der Frist bis zur nächsten Qualitätskontrolle wird sein, ob Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt wurden. Eine Praxis, bei der der Prüfer für Qualitätskontrolle keine Mängel festgestellt hat, wird in aller Regel weiterhin erst nach sechs Jahren wieder einer Qualitätskontrolle unterliegen. Da die Praxen mit dem Abschluss einer Qualitätskontrolle auch über den Termin der nächsten Qualitätskontrolle informiert werden, haben sie auch weiterhin die erforderliche Planungssicherheit.

Anzeigeverfahren

Es wird kritisiert, das in der Tat neue Anzeigeverfahren sei ein „Etikettenschwindel“ und es wird der Eindruck erweckt, es gingen damit „umfangreiche Meldungen“ einher.

Die WPK hat selbst wiederholt gefordert, die Eintragung und Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister und die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Registerauszugs zu streichen, da dieser nur die Teilnahmebescheinigung ersetzt. Der Berufsstand kann die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle eigenverantwortlich durchsetzen.

In Bezug auf angeblich „überbordende“ Mitteilungspflichten der registrierten Abschlussprüfer wird übersehen, dass die Mitteilung der Absicht, als Abschlussprüfer tätig zu werden, nur die voraussichtlich 100 bis 200 „Neueinsteiger“ im Jahr betrifft.

Die derzeit rund 3.600 als Abschlussprüfer tätigen Praxen sind von dem Anzeigeverfahren nicht betroffen, da sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen und eine Mitteilung nicht erforderlich ist (siehe § 136 Abs. 1 WPO-E). Allerdings müssen diese Praxen wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit mitteilen (zum Beispiel die erstmalige Bestellung als Abschlussprüfer eines Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB oder Ausweitung der Prüfungstätigkeit durch bedeutsamen Zukauf einer anderen Praxis).

Verkürzt werden kann der Qualitätskontrollturnus aufgrund dieser Mitteilungen über wesentliche Veränderungen aber nur im Ausnahmefall, weil die KfQK bei ihren Entscheidungen immer berücksichtigen wird, ob die Gefahr besteht, dass Mängel des Qualitätssicherungssystems vorliegen. Bereits heute kann die KfQK Auflagen und Sonderprüfungen anordnen, wenn sie außerhalb einer Qualitätskontrolle Hinweise auf Mängel des Qualitätssicherungssystems bekommt (§ 57e Absatz 6 WPO). Davon musste die KfQK bisher jedoch nur in sehr wenigen Ausnahmefällen Gebrauch machen, wie ihren Tätigkeitsberichten entnommen werden kann.

Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle

Entgegen weiteren Behauptungen wird sich auch an den Anforderungen an die Prüfer für Qualitätskontrolle wenig ändern. Während der Prüfer für Qualitätskontrolle bisher über eine Teilnahmebescheinigung verfügen musste, muss er nunmehr als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert sein. Diese Voraussetzung ist damit materiell unverändert geblieben.

Des Weiteren muss der Prüfer für Qualitätskontrolle zukünftig nicht mehr nur bis zu seiner Registrierung im Bereich der Abschlussprüfung tätig gewesen sein, sondern auch danach. Den Bemühungen der WPK ist es zu verdanken, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Registrierungsvoraussetzung, die eine Tätigkeit als verantwortlicher WP/vBP bei einer Qualitätskontrolle vorausgesetzt hätte, im Regierungsentwurf des APAReG nicht mehr enthalten ist.

Eine Änderung gibt es beim Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung des Prüfers für Qualitätskontrolle. Dieser hatte bisher alle drei Jahre bei der dann nächsten Auftragsannahme zu erfolgen, in Zukunft hingegen alle drei Jahre, unabhängig davon, ob ein Auftrag über eine Qualitätskontrolle angenommen wird oder nicht. Die Fortbildungspflicht von 24 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren als solche bleibt jedoch unverändert.

Fazit: Bei den Anforderungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle gibt es kaum Veränderungen. Ein Pool von Prüfern für Qualitätskontrolle wird nicht gebildet.

Sonderuntersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle

Vom gesamten Berufsstand wird kritisiert, dass die Prüfer für Qualitätskontrolle zukünftig den Sonderuntersuchungen unterliegen sollen.

Die WPK setzt sich seit Jahresbeginn ausdrücklich und wiederholt gegen die Einbeziehung der Prüfer für Qualitätskontrolle in die Sonderuntersuchungen ein, da diese die Selbstverwaltung unseres Freien Berufs schwächt und über eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben hinausgeht.

 

Da Qualitätskontrollen selbst zukünftig nicht mehr Gegenstand der Qualitätskontrolle des Prüfers für Qualitätskontrolle sind, muss die Überwachung der Prüfer für Qualitätskontrolle folgerichtig anderweitig sichergestellt werden. Damit dieser wichtige Bestandteil des Qualitätskontrollverfahrens in der Selbstverwaltung des Berufsstandes verbleibt, unterstützt die WPK die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, dass Mitglieder der KfQK an Qualitätskontrollen teilnehmen. Damit gewährleistet der Berufsstand selbst die Funktionsfähigkeit des Qualitätskontrollverfahrens unter der Letztverantwortung der öffentlichen Aufsicht.

(WPK / Viola C. Didier)


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